Vereinssatzung
(in der Fassung vom 19. Januar 2002)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Schützenverein Ramelsloh e.V.
(gegründet als Kriegerverein 1898).
Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Winsen/Luhe unter der Nr.724 eingetragen und hat seinen Sitz in Ramelsloh (Gemeinde Seevetal) Kreis Harburg.
Zweck des Vereins:
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweck des Vereins ist ferner die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und Betreuung der Jugendlichen, die planmäßige Pflege des Sportschießens, sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Über den Rahmen des Vereins hinaus unterstützt er den Heimatgedanken und veranstaltet als umfassendes Volksfest alljährlich in althergebrachter Weise das „Ramelsloher Schützenfest“ und übernimmt somit die Tradition des 1898 gegründeten Kriegervereins.
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen aus-schließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat :
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder ab 10 Jahre
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden. Als Aufnahmedatum gilt der 1. Januar oder der 1.Juli des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit erworben. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimmrecht.
§ 6
Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sind. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, zahlen jedoch einen ermäßigten Beitrag.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung.
c) durch das Ableben des Mitgliedes ohne Frist.
§ 8
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach § 7 kann in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen;
a) wenn es seine Pflichten als Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt.
b) wenn es seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz Mahnung innerhalb von 6 Monaten nicht nachkommt.
c) wenn es den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben das Mitgliedsbuch abzugeben. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
§ 9
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Deutschen Schützenbundes sowie seiner Gliederungen zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
d) an allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.
IV. Organe des Vereins:
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand mit seinen Funktionsoffizieren
d) die Revisoren gemeinsam.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
V. Mitgliederversammlung:
§ 12
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal alljährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung im Monat Januar einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, in Fall seiner Verhinderung durch den Vice-Präsidenten in ortsüblicher Weise durch Anschläge und Aushang unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident.
§ 13
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
c) Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Funktionsoffiziere
e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
f) der Haushaltsplan für das kommende Jahr
g) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
h) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Vereinsorgane.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Revisoren
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Neuwahlen
e) Bestimmung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr
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§ 15
a) der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem Präsidenten
2.) dem Vicepräsidenten
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassenwart
5.) dem 1. Schießoffizier
6.) dem 1.Jugendwart
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident allein, oder der Vicepräsident mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
b) Für die Fortführung besonderer Aufgaben werden mindestens folgende Funktionsträger eingesetzt;
1.) der 1.Kommandeur
2.) der 2.Kommandeur
3.) der 2. Jugendwart
4.) der 2. Schriftführer
5.) der 2. Kassenwart
6.) der 2. Schießoffizier
7.) der 1.Schießunteroffizier
8.) der 2. Schießunteroffizier.
9.) der Sportwart
Weitere Funktionsträger können nach Bedarf eingesetzt werden.
Diese Funktionsträger werden nach vorliegendem Turnus so gewählt, dass alljährlich ein Drittel von ihnen ausscheidet. Auch hier ist Wiederwahl zulässig.
§ 16
Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften des Satzungen und auf Grund der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Die Aufgabenbereiche der Funktionsträger werden durch eine vereinsinterne Geschäftsordnung abgegrenzt.
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand kann ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen. Diese haben Anwesenheits- und Beratungsrecht bei Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Verdiente Vorstandsmitglieder kann der geschäftsführende Vorstand zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.
VI. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 18
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung gemäß § 12 erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben und nur bei Einspruch geheim durch Stimmzettel.
Dringlichkeitsanträge müssen von der Versammlung mit Stimmenmehrheit anerkannt werden. Über sämtliche Versammlungen ist ein durch Mehrheitsbeschluss zu genehmigendes Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind Vereinsakten und als solche zu sammeln. Sie müssen vom Präsidenten und vom Protokollführer durch Unterschrift bestätigt werden.
Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 19
Über Satzungsänderungen entscheidet eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Stimmberechtigten, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der Erschienenen unter der Bedingung das wenigstens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 20
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in der Gemeinde Seevetal. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die öffentliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werde, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zu Verfügung zu stellen.
§ 21
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 25.Januar 1964 beschlossen.
Die Beschlussfassende Versammlung wurde am 20.1.1964 ortsüblich und durch persönliche Einladung einberufen. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgte unter Punkt 8 der Tagesordnung.
gez. Bührmann (Präsident)
gez. Niemeyer (Vicepräsident)
gez. Pape (Schriftführer)
gez. Maack (Kassenwart)
gez. Rieckmann (1.Schießoffizier)
Die Satzung wurde zuletzt verändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 19. Januar 2002.
Die beschlussfassende Versammlung wurde am 03.Januar 2002 ortsüblich einberufen. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgte unter Punkt 6 der Tagesordnung.
gez. Friedhelm Schneider (Präsident)
gez. Ralf Eddelbüttel (Vicepräsident)